Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 17.03.2015 – 9 AZR 994/13Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform
- ArbG Oldenburg (Oldenburg), 29.03.2017 – 2 Ca 556/16
- ArbG Kiel, 19.06.2015 – 2 Ca 165 a/15
- LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 – 9 Sa 60/08Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 – 9 Sa 469/13Zitiert von 1
- BSG, 05.05.2010 – B 12 KR 14/09 R(Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-1 (1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-2 (2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-3 (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-4 (4) (weggefallen)